Die Jeffrey-Epstein-Akten haben die Medien weltweit elektrisiert. Überraschung? Aber worüber? Darüber, dass verdorbene Eliten, die sich dank Kontakten und enormem Reichtum unantastbar fühlten, zwischen dem Verkünden von Phrasen darüber, wie sie sich um das Wohlergehen der Menschheit sorgen, mit Privatjets auf die Insel eines „Kollegen“, eines bereits wegen Pädophilie verurteilten Multimillionärs, flogen? Für mich nicht.
Interessanterweise spielt sich dieser Skandal in den puritanischen und frommen Vereinigten Staaten ab, und sein Kern ist nicht die Nutzung sexueller Dienstleistungen gegen Bezahlung, sondern die bewusste Ausbeutung Schwächerer mit einem Gefühl der Straflosigkeit und Akzeptanz in ihrer „Gesellschaft“ (Multimillionäre, Aristokratie, Prominente, Politiker). Wo die Ausbeutung Schwächerer offenbar die Norm ist.
Aber kehren wir zu den heimischen Angelegenheiten zurück. In diesen Akten wurden auch polnische Namen gefunden, und der Regierungschef kündigte die Einrichtung eines Teams in der Staatsanwaltschaft an, um zu prüfen, ob eine dieser Personen auf der Grundlage des polnischen Strafrechts für ihre Handlungen zur Verantwortung gezogen werden sollte. Selbst wenn diese Taten im Ausland stattfanden.
Es stellt sich daher eine grundsätzliche Frage: Kann ein polnischer Staatsbürger für verbotene Handlungen gemäß Art. 204 des Strafgesetzbuches (sog. Delikte der Ausbeutung der Prostitution), die im Ausland begangen wurden, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Die Antwort lautet: Ja, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für solche im Ausland begangenen verbotenen Handlungen ist möglich, aber die Rechtsgrundlage und die konkreten Umstände sind nicht so einfach und klar. Um eine verständliche Antwort zu geben, müssen wir zunächst bestimmte Grundprinzipien des Strafrechts hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der Strafvorschriften erläutern. Insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen.
Das Territorialitätsprinzip des Strafrechts
Eines der Fundamente des polnischen Strafrechts und der Strafrechtssysteme anderer souveräner Staaten ist das Territorialitätsprinzip. Es ist in Art. 5 des Strafgesetzbuches definiert und lautet: „Das polnische Strafgesetz findet Anwendung auf den Täter, der eine verbotene Tat auf dem Gebiet der Republik Polen begangen hat (…).“ Es ist eine logische Konsequenz eines der Grundprinzipien des Völkerrechts, nämlich des Prinzips der Achtung der staatlichen Souveränität.
Das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit – Ausnahme Nr. 1
Eine der grundlegenden Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip des Strafrechts ist das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit, definiert in Art. 109 und Art. 111 StGB. Vereinfacht lautet es wie folgt:
Das polnische Strafgesetz gilt für einen polnischen Staatsbürger, der im Ausland eine Straftat begangen hat. Voraussetzung für die Verantwortlichkeit für eine im Ausland begangene Tat ist jedoch, dass diese Tat auch nach dem am Begehungsort geltenden Recht als Straftat anerkannt wird.
Die Ratio legis des Prinzips der beiderseitigen Strafbarkeit basiert darauf, dass ein polnischer Staatsbürger verpflichtet ist, die inländische Rechtsordnung auch im Ausland zu beachten. Das Prinzip hat jedoch eine wichtige Einschränkung: Voraussetzung ist, dass die Tat auch am Begehungsort als Straftat gilt. Dies ist ebenfalls ein Garantiemechanismus.
Das Weltrechtsprinzip, d.h. Art. 113 StGB – Ausnahme Nr. 2
Die zweite Ausnahme vom Territorialitätsprinzip des Strafrechts ist das Weltrechtsprinzip (universelle Repression), definiert in Art. 113 StGB. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
Art. 113. [Verfolgung von Straftaten aufgrund internationaler Vereinbarungen]
Unabhängig von den am Begehungsort geltenden Vorschriften findet das polnische Strafgesetz Anwendung auf einen polnischen Staatsbürger und einen Ausländer, dessen Auslieferung nicht beschlossen wurde, im Falle der Begehung einer Straftat im Ausland, zu deren Verfolgung die Republik Polen aufgrund einer internationalen Vereinbarung verpflichtet ist.
Der Inhalt dieses Artikels setzt das völkerrechtliche Prinzip um, dass die gesamte internationale Gemeinschaft an der Bekämpfung der gefährlichsten und schwerwiegendsten Verbrechen interessiert sein sollte.
Auf dieser Grundlage hat die internationale Gemeinschaft durch den Abschluss verschiedener internationaler Vereinbarungen (Konventionen, Abkommen, Verträge) bestimmte Handlungen als Verbrechen von internationaler Bedeutung definiert und dort Ermächtigungen zur Ausübung universeller Strafgerichtsbarkeit eingeführt, um sicherzustellen, dass die Täter solcher Verbrechen der Verantwortung nicht entgehen. Unabhängig von Unterschieden in den Rechtssystemen einzelner Länder.
Voraussetzungen für die Anwendung des Weltrechtsprinzips nach Art. 113 StGB
Das Weltrechtsprinzip gilt sowohl für polnische Staatsbürger als auch für Ausländer. Die Schlüsselvoraussetzung für die Anwendung dieser weitreichenden Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit lautet:
„(…) im Falle der Begehung einer Straftat im Ausland, zu deren Verfolgung die Republik Polen aufgrund einer internationalen Vereinbarung verpflichtet ist (…)“
Und hier stoßen wir auf das erste Problem. Für die Aktivierung des Weltrechtsprinzips muss Polen Vertragspartei einer internationalen Konvention sein, die ausdrücklich die Verfolgung der betreffenden Straftat vorschreibt. Hier wird die rechtliche Analyse besonders komplex und erfordert eine sorgfältige Prüfung der anwendbaren internationalen Instrumente.
Paweł Osiński
Rechtsanwalt, tätig in Strafsachen im Bereich Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und neue Technologien (Kryptoassets)
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