Urteil des Verfassungsgerichtshofs zur Abtreibung bei schwerer Fehlbildung des Fötus – rechtliche Konsequenzen

Der Verfassungsgerichtshof (oder das, was von ihm übrig geblieben ist) hat heute, am 22. Oktober 2020 (merken wir uns dieses Datum!), die Vorschriften zur Regelung der Bedingungen für einen zulässigen Schwangerschaftsabbruch für verfassungswidrig erklärt. Das bedeutet in der Praxis, dass eine Abtreibung in Situationen, in denen eine hohe Wahrscheinlichkeit einer schweren und irreversiblen Behinderung des Fötus oder einer unheilbaren lebensbedrohlichen Krankheit besteht, in Polen illegal sein wird.

Abgesehen von dem politischen und rechtlichen Sturm, den dies auslösen wird, lohnt es sich, auf die strafrechtlichen Konsequenzen dieses Urteils hinzuweisen. Das Strafgesetzbuch bestraft nicht die Frau selbst für die Durchführung einer Abtreibung, sondern nur Personen, die einen solchen Eingriff – entgegen den Vorschriften – durchführen oder dabei helfen oder dazu anstiften (Art. 152-154 StGB).

Im Kontext des heutigen Urteils des Verfassungsgerichtshofs ist daran zu erinnern, dass Art. 152 § 2 StGB Personen bestraft, die einer Frau beim Schwangerschaftsabbruch unter Verstoß gegen das Gesetz helfen. Es ist nun zu erwarten, dass diese Vorschrift von den Strafverfolgungsbehörden restriktiv angewandt wird, um das Phänomen der „Abtreibungsreisen“ zu bekämpfen.

Art. 152 § 2 StGB ist ein Formaldelikt – d.h. seine Anwendung ist unabhängig davon, ob der Schwangerschaftsabbruch tatsächlich durchgeführt wurde, und ein Allgemeindelikt – d.h. es kann von jedem begangen werden.

Wie wird es in der Praxis aussehen? Das werden wir bald erfahren.

Paweł Osiński

Rechtsanwalt

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