Coronavirus-Epidemie: Was bedeutet sie für Verträge über Bildungsdienstleistungen (z.B. Kindergarten, Schule, Universität)?

Eine große Gruppe der von der aktuellen Coronavirus-Epidemie Betroffenen sind Parteien privater Bildungsdienstleistungsverträge wie: Kindergarten, Schule, Hochschul- oder Aufbaustudium. Eltern, die langfristige Verträge über den Besuch ihrer Kinder in Kindergärten und Schulen abgeschlossen haben, befinden sich in einer besonders schwierigen Situation. Auf Grundlage dieser Verträge sind sie zur Zahlung von Studiengebühren verpflichtet, aber Kindergärten und Schulen sind geschlossen.

In diesem Zusammenhang stellen sich sicherlich folgende Fragen zur rechtlichen Situation der Parteien solcher nicht erfüllten Bildungsdienstleistungsverträge:

  • Soll ich Studiengebühren für Schule oder Kindergarten zahlen, wenn die Leistungen nicht erbracht werden?
  • Kann oder soll ich einen solchen Vertrag kündigen?

Bildungsdienstleistungsvertrag

Die oben genannten Verträge, deren Gegenstand die Erbringung von Bildungsdienstleistungen ist, sind gegenseitige Verträge.

Wenn der Dienstleister seine Verpflichtung nicht erfüllen kann (Unterricht erteilen), stellt sich die Frage, ob die andere Partei (Eltern/Student) weiterhin verpflichtet ist, ihre Verpflichtung (Gebühren zahlen) zu erfüllen. Das polnische Zivilrecht gibt durch die Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung und das Recht auf Herabsetzung der Vergütung klare Antworten.

Gemäß Art. 495 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlischt die Verpflichtung bei Unmöglichkeit der Leistung aus Gründen, für die keine Partei verantwortlich ist, und die Partei, die die Leistung erhalten sollte, kann keine Gegenleistung verlangen. In der Praxis bedeutet dies, dass Eltern berechtigt sind, eine verhältnismäßige Kürzung der Gebühren oder eine Rückerstattung für den Zeitraum zu verlangen, in dem die Leistungen nicht erbracht wurden.

Paweł Osiński

Rechtsanwalt