Diese Frage habe ich ungefähr in einem Text vom 27. September 2019 gestellt, der auf meinem Blog veröffentlicht wurde. Am Montag, den 20. Dezember 2021, erging am Bezirksgericht Warschau ein rechtskräftiges Urteil in dieser Sache, das die Berufung des Beklagten abwies und unsere im Klageantrag dargelegte Position vollständig bestätigte. Ich kann daher die im September 2019 aufgestellte Annahme bestätigen: Ja, der wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft haftet für Verbindlichkeiten aus der rechtlichen Betreuung dieser Gesellschaft.
Urteil des Bezirksgerichts
Das Bezirksgericht Warschau wies die Verteidigungslinie des Beklagten vollständig ab, die sich hauptsächlich auf die Anfechtung der Aktivlegitimation des Klägers und der Passivlegitimation des Beklagten stützte. Das Gericht stellte zu Recht fest, dass zwischen den Parteien eine langfristige Zusammenarbeit bestand, auf die die Vorschriften über den Auftrag gemäß Art. 750 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden sind.
Praktische Auswirkungen
Dieses Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen für Anwälte und Berater, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit ausländischen Gesellschaften erbringen. Die Kernaussage ist, dass selbst wenn Rechtsdienstleistungen formell für ein ausländisches Unternehmen beauftragt werden, die Person, die dieses Unternehmen tatsächlich kontrolliert, persönlich für die Gebühren haftbar gemacht werden kann.
Paweł Osiński
Rechtsanwalt, Experte für internationales Gesellschaftsrecht