Vermögensschutz: Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte einer Privatstiftung?
Der derzeit vor den Augen des ganzen Landes sich abspielende Betrugsfall im Zusammenhang mit einer Immobilienentwicklung bestehend aus zwei Türmen hat dazu geführt, dass die Begriffe „wirtschaftlich Berechtigter“ und „tatsächlich kontrollierende Person“ im öffentlichen Raum in Bezug auf eine bestimmte Stiftung und ihre Tochtergesellschaft aufgetaucht sind.
Es lohnt sich, diese Gelegenheit zu nutzen, um an die Grundsätze zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten einer ähnlichen Einheit – einer Privatstiftung – zu erinnern, die bei vermögenden Kunden zunehmend Anwendung findet.
Was ist eine Privatstiftung?
Es handelt sich um eine Art juristischer Person, die im polnischen Recht nicht bekannt ist, aber in vielen anderen Rechtsordnungen vorkommt, insbesondere in Liechtenstein, Österreich, Panama und den Niederländischen Antillen. Eine Privatstiftung wird von einem Stifter gegründet, der Vermögen in sie einbringt. Die Stiftung verwaltet dann dieses Vermögen zugunsten benannter Begünstigter gemäß den in der Stiftungssatzung festgelegten Regeln.
Das Schlüsselmerkmal einer Privatstiftung aus Sicht des Vermögensschutzes ist die Trennung des Vermögens vom Stifter. Sobald Vermögen in die Stiftung eingebracht wird, gehört es der Stiftung als juristischer Person, nicht dem Stifter.
Die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten einer Privatstiftung ist besonders komplex, da die traditionelle Eigentümerstruktur (Gesellschafter → Gesellschaft) nicht gilt. Stattdessen gibt es mehrere Parteien mit unterschiedlichen Rollen: den Stifter, den Stiftungsrat und die Begünstigten.
Nach den AML-Vorschriften müssen möglicherweise alle diese Parteien als wirtschaftlich Berechtigte offengelegt werden, je nachdem, welchen Grad der Kontrolle sie über die Stiftung und ihr Vermögen ausüben.
Paweł Osiński
Rechtsanwalt, Experte für Vermögensschutz und Privatstiftungen