Enterbung von Erben im Testament

In den Medien können wir Fälle einer kleinen Einzimmerwohnung in Danzig und der „selbstlosen“ Hilfe verfolgen, die ihrem Eigentümer von einem gewissen „guten Menschen“ zuteilwurde. Bei dieser Gelegenheit absolvieren wir alle einen Schnellkurs in solchen Institutionen des Zivil- und Strafrechts wie: Schenkung, Leibrentenvertrag, Enterbung, Falschbeurkundung in einer notariellen Urkunde.

Im Grunde ist es ein Kurs in: „wie man die oben genannten Rechtsgeschäfte NICHT durchführt“ und nicht in rechtliche Schwierigkeiten gerät.

In diesem Beitrag möchte ich mich mit einer der oben genannten Rechtsfragen befassen, nämlich dem Entzug des Erbrechts der Erben, also der Enterbung. Dies deshalb, weil es sich in der Praxis, entgegen der landläufigen Meinung, keineswegs um eine einfache Rechtsinstitution handelt.

Wer kann enterbt werden

Die Enterbung, also der Entzug des Pflichtteils, ist in Art. 1008 des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt, der wie folgt lautet:

Der Erblasser kann in einem Testament Abkömmlinge, den Ehegatten und Eltern des Pflichtteils berauben (Enterbung), wenn der Pflichtteilsberechtigte:

  1. Beharrlich gegen den Willen des Erblassers in einer Weise handelt, die den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens widerspricht.
  2. Gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person ein vorsätzliches Verbrechen gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit oder eine schwere Ehrverletzung begangen hat.
  3. Beharrlich die familiären Pflichten gegenüber dem Erblasser nicht erfüllt.

Dieses besondere Recht des künftigen Erblassers ergibt sich aus dem grundlegenden rechtlichen und sozialen Prinzip, auf dem das polnische Erbrecht basiert: dass nach dem Tod einer Person deren nächste Angehörige das Recht haben, ihr Vermögen zu erhalten. Selbst gegen den Willen des Erblassers.

Die praktische rechtliche Auswirkung dieses sozialen Prinzips ist das sogenannte Pflichtteilsrecht. Es bedeutet vereinfacht, dass unabhängig davon, was der Erblasser mit seinem Vermögen am Ende seines Lebens gemacht hat, bestimmte gesetzlich definierte Personen Anspruch auf einen bestimmten Teil des Nachlasses haben – den „Pflichtteil“.

Gemäß Art. 991 ZGB sind zum Pflichtteil berechtigt: Abkömmlinge (Kinder), Ehegatte und Eltern des Erblassers, sofern sie gesetzliche Erben wären, mit einem Anteil von der Hälfte bis zu zwei Dritteln des gesetzlichen Erbteils.

Rechtliche Voraussetzungen für die Enterbung

Zurück zum Hauptthema: Die Enterbung hat genau den Effekt, dass die Erben nicht so sehr des gesamten Erbes beraubt werden, sondern des Rechts auf diesen „Pflichtteil“ des gesetzlich garantierten Nachlasses.

Das polnische Erbrecht sieht vor, dass der Erblasser einen schwerwiegenden, im Lichte der Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens gerechtfertigten Grund haben muss, um eine bestimmte Person zu enterben. Die genannten Voraussetzungen stellen die einzigen zulässigen Enterbungsgründe dar und müssen streng ausgelegt werden.

Was sagen die Gerichte in Enterbungsfällen

Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass „beharrliche Nichterfüllung familiärer Pflichten gegenüber dem Erblasser“ als Enterbungsgrund eine langfristige oder wiederholte Vernachlässigung der materiellen und emotionalen Bedürfnisse des Erblassers bedeutet. Ein offensichtliches Beispiel ist die Nichterfüllung von Unterhaltspflichten oder fehlende Unterstützung bei Krankheit des Erblassers.

Allerdings haben die Gerichte wiederholt darauf hingewiesen, dass „beharrliche Nichterfüllung familiärer Pflichten“ nicht vorliegt, wenn die fehlenden Kontakte auf das Verhalten des Erblassers selbst zurückzuführen sind.

Interessanterweise enthalten die deutschen Enterbungsvorschriften (Art. 2333 BGB) zwei zusätzliche Voraussetzungen, die im polnischen Recht nicht vorkommen: die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung.

Was tun bei unberechtigter Enterbung

In der Praxis ist die Enterbung meist kein Geheimnis für die Betroffenen. Mein Rat: Ruhig abwarten, die Situation beobachten, Informationen und Dokumente über das Vermögen sammeln. Wenn wir vom Tod des Erblassers erfahren, können wir beim Gericht einen Antrag auf Beteiligung am Erbscheinverfahren stellen. Wenn wir die Eröffnung dieses Verfahrens versäumt haben, können wir innerhalb von fünf Jahren nach der Testamentseröffnung einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Paweł Osiński

Rechtsanwalt