Heute kann ich über den erfolgreichen Abschluss eines Verfahrens wegen des Vorwurfs der Begehung eines sogenannten Amtsdelikts nach Art. 231 des Strafgesetzbuches (Amtsmissbrauch oder Unterlassung einer Amtspflicht) berichten.
Art. 231 des Strafgesetzbuches
Diese Vorschrift stellt einen Amtsträger unter Strafe, der durch Überschreitung seiner Befugnisse oder Nichterfüllung seiner Pflicht zum Nachteil des öffentlichen oder privaten Interesses handelt. Es ist eines der am häufigsten angeklagten Amtsdelikte in Polen, aber auch eines der am häufigsten falsch angewandten.
Kernfragen in diesem Fall:
- Die Staatsanwaltschaft muss nicht nur nachweisen, dass der Amtsträger seine Befugnisse überschritten oder eine Pflicht nicht erfüllt hat, sondern auch, dass diese Handlung auf die Schädigung eines bestimmten öffentlichen oder privaten Interesses gerichtet war.
- Das Element „zum Nachteil handeln“ erfordert den Nachweis eines tatsächlichen oder potenziellen Schadens, nicht lediglich einer Verfahrensunregelmäßigkeit.
- Der subjektive Vorsatz des Amtsträgers ist entscheidend – fahrlässige Pflichtverletzung stellt nicht automatisch eine Straftat nach Art. 231 dar.
Das Gericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft die wesentlichen Tatbestandsmerkmale nicht nachweisen konnte: vorsätzliches Handeln, das auf die Schädigung eines bestimmten Interesses gerichtet ist. Der Freispruch bestätigt, dass Art. 231 nicht als Auffangvorschrift verwendet werden sollte, um jeden Fehler eines Amtsträgers zu kriminalisieren.
Paweł Osiński
Rechtsanwalt, spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Verteidigung von Amtsträgern