Gründung einer Familienstiftung im Fürstentum Liechtenstein – Fragen und Antworten

Das Fürstentum Liechtenstein ist seit der Einführung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) im Jahr 1926 eine führende Jurisdiktion für Privatstiftungen. Liechtensteiner Stiftungen sind als eines der wirksamsten Instrumente für langfristigen Vermögensschutz und generationenübergreifende Nachfolgeplanung anerkannt.

Warum Liechtenstein?

  • Rechtliche Stabilität – das Stiftungsrecht ist seit fast 100 Jahren stabil.
  • Starker Datenschutz – Stiftungsdokumente sind nicht öffentlich zugänglich.
  • Professionelle Justiz – dreistufiges Gerichtssystem mit spezialisierter Expertise in Stiftungsangelegenheiten.
  • Politische und wirtschaftliche Stabilität – AAA-Kreditrating.

Wesentliche Merkmale einer Liechtensteiner Stiftung:

  • Mindestkapital – CHF 30.000.
  • Stifter – die Person, die Vermögen einbringt und den Stiftungszweck definiert.
  • Stiftungsrat – das leitende Organ, mindestens 2 Mitglieder, davon mindestens eine in Liechtenstein qualifizierte Person.
  • Begünstigte – vom Stifter in der Satzung oder den Beistatuten festgelegt.

Steuerliche Behandlung:

  • Mindestjährliche Steuer von CHF 1.800 (Mindestertragssteuer).
  • Keine Steuer auf Ausschüttungen an Begünstigte (auf Liechtensteiner Ebene).

Gründungsverfahren:

  1. Vorbereitung der Gründungsdokumente.
  2. KYC/AML-Überprüfung.
  3. Notarielle Urkunde oder beglaubigte Privaturkunde.
  4. Eintragung im Handelsregister (optional für Privatstiftungen).
  5. Eröffnung eines Bankkontos und Übertragung des Stiftungskapitals.

Paweł Osiński

Rechtsanwalt, Experte für Liechtensteiner Stiftungen und Vermögensschutz