Rechtswidrige Verhängung einer Ordnungsstrafe in der 1. Filiale der ZUS Warschau – Urteil des Bezirksgerichts

Im März dieses Jahres schrieb ich über einen empörenden Fall der unsachgemäßen Anwendung einer Ordnungsstrafe in der 1. Filiale der ZUS Warschau. Empörend, weil ein solches Vorgehen meiner Einschätzung nach eine eklatante Verletzung von Arbeitnehmerrechten in einer öffentlichen Einrichtung darstellt, die eigentlich ein absolutes Vorbild für die korrekte Anwendung des Arbeitsgesetzbuches sein sollte.

Abweisung der ZUS-Berufung

Nun kann ich über den erfolgreichen Abschluss dieses Falls berichten. Heute erhielt die Kanzlei das Urteil des Bezirksgerichts vom 27. Juli 2022, mit dem die Berufung der 1. Filiale der ZUS Warschau abgewiesen wurde. Das bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird und die Maßnahmen des Direktors der 1. Filiale der ZUS als fehlerhaft und ohne Rechtsgrundlage befunden wurden.

Wie die Leitung der 1. Filiale der ZUS „gegenseitiges Vertrauen“ versteht

Die Logik des Beklagten läuft darauf hinaus: Ordnungsstrafen können für jede Handlung des Arbeitnehmers verhängt werden, die der Arbeitgeber nach freiem Ermessen als Pflichtverletzung ansieht.

Mit anderen Worten: ein Arbeitslager, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Strafen für jegliche Verstöße gegen die am Arbeitsplatz geltenden Regeln auferlegen kann – nach freiem Ermessen des Arbeitgebers, sogar ohne Verschulden des Arbeitnehmers (!).

Schlussfolgerungen

Dies ist nur ein kleiner Sieg im Kampf dafür, dass die ZUS ein freundlicher und professioneller Arbeitsplatz wird, aber meiner Meinung nach ein äußerst wichtiger für viele Mitarbeiter dieser Institution. Es ist ein Signal, dass es sich lohnt, für seine Rechte zu kämpfen.

Paweł Osiński

Rechtsanwalt für Arbeitnehmerrechtsverletzungen und Wirtschafts- und Amtsdelikte